Auslands-Krankenversicherung
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht
Wenn ein Mitarbeiter auf Wunsch seines Arbeitgebers ins Ausland geht, trägt dieser gemäß § 17 SGB V, Sozialgesetzbuch, grundsätzlich das Kostenrisiko im Krankheitsfall, und zwar auch für die mitreisenden Familienangehörigen.
Der Arbeitgeber kann von den gesetzlichen Krankenkassen die ihm dabei entstandenen Kosten maximal in der Höhe erstattet bekommen, in der sie ihm im Inland angefallen wären.
Folglich liegt ein ausreichender Versicherungsschutz mehr noch als für den Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers.
GKV mit Lücken
Für Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherungen und Betriebskrankenkassen besteht oft kein ausreichender Versicherungsschutz.
Der Gesetzgeber hat strenge Anforderungen erhoben, unter denen bei beruflichen Auslandseinsätzen wie auch Urlaubsreisen Leistungen für Behandlungen im Ausland erbracht werden dürfen.
Für viele Länder Osteuropas, Nord- und Südamerikas, Afrikas, Australiens, Asiens und Israel besteht generell kein Versicherungsschutz.
Private (Inlands-)Versicherungen meist zeitlich begrenzt und/oder teuer
Auch Privatversicherte müssen im Ausland genauer auf das Kleingedruckte achten. Viele Versicherungsgesellschaften begrenzen den Versicherungsschutz zeitlich, zumindest bei Aufenthalten außerhalb Europas oder erheben saftige Beitragszuschläge.
Bei kurzen Auslandsreisen ist zudem auf den Einschluss des Rücktransports bei schweren Krankheiten zu achten. Eine zusätzliche Reisekrankenversicherung kann darüber hinaus den Anspruch auf Beitragsrückerstattungen erhalten helfen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Die Gesetzlichen Krankenversicherungen dürfen dem Arbeitnehmer nur Krankentagegeldleistungen erbringen, wenn dieser weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt ist. Die Lohnfortzahlung ist dadurch nur in einem Land garantiert, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Außerdem sind nur sehr wenige private Gesellschaften grundsätzlich bereit, eine Krankentagegeldversicherung im Ausland fortzuführen. Sie begrenzen die Versicherbarkeit zeitlich.
Der Arbeitgeber steht daher in der besonderen Verantwortung für eine zufriedenstellende Lösung zu sorgen.
Lösungen für Kinder finden
Nach Beendigung ihrer Ausbildung scheiden Kinder im Ausland aus der Krankenversicherung ihrer Eltern aus. Für sie sind eigene Lösungen zu finden.
Ausländische internationale Versicherer bieten selten einen vergleichbaren Schutz
Entgegen mancher inländischen Kritik genießt das deutsche Versicherungswesen weltweit einen exzellenten Ruf.
Die Versicherungsbedingungen gelten als sehr verbraucherfreundlich. Auch im Ausland legen daher viele Deutsche Wert auf eine Absicherung durch deutsche Versicherer oder zumindest auf ähnliche Bedingungen. Diese können jedoch internationale Versicherer nicht immer bieten.
Pflegeversicherung – keine Leistung im Ausland
Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Pflege-Versicherungspflicht ausscheiden, können innerhalb eines Monats für sich und mitreisende Familienmitglieder einen Antrag auf Weiterversicherung stellen.
Privat Versicherte können durch eine Anwartschaftsversicherung ihre Ansprüche aufrechterhalten.
In beiden Fällen allerdings gilt: Im Ausland besteht kein Leistungsanspruch. Dieser lebt erst mit der Rückkehr nach Deutschland wieder auf.