Invaliditäts- & Unfallversicherung
Welche Besonderheiten sind bei Auslandsaufenthalten zu beachten?
Der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ausnahmen bestehen nur für Länder mit Sozialversicherungsabkommen oder aufgrund der Ausstrahlungsregelung nach § 4 SGB IV.
Der Schutz ist dabei auf die Folgen beruflich bedingter Unfälle und weniger anerkannter Berufskrankheiten beschränkt.
Mitreisende Familienmitglieder sind grundsätzlich bei Auslandstätigkeiten des Versicherten nicht geschützt.
Wo kann eine Unfallversicherung helfen?
Die Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz gegen die Folgen von Unfällen wie Invalidität, vorrübergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, Tod und Krankenhausaufenthalt. Diese Unfallfolgen haben finanzielle Auswirkungen. Sie werden durch die Leistungen einer Unfallversicherung behoben oder gemildert. Die Unfallversicherung bietet Hilfestellung bei:
- Ausgleich von Einkommensminderungen
- Sicherung des erreichten Lebensstandards
- Finanzierung teurer Hilfsmittel und Pflegediensten
- Sicherung verbesserter medizinischer Versorgung
- Abdeckung von Umbaukosten (z. B. Umbauten im Haus oder an Ihrem Fahrzeug)
Welches Leistungsspektrum bietet eine private Unfallversicherung?
Die private Unfallversicherung leistet bei Unfällen des täglichen Lebens, die zu einer dauerhaften Gesundheitsschädigung geführt haben, gleichgültig wo und wobei sie sich ereignen. Sie leistet weltweit und rund um die Uhr. Folgende Leistungen lassen sich über eine Unfallversicherung absichern:
- Invaliditätsleistung
Kommt es aufgrund eines Unfalles zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, so wird eine einmalige Kapitalleistung erbracht. Die Höhe der Leistung hängt von der vereinbarten Invaliditätssumme und dem Grad der Behinderung ab. (Ausnahme: Der Versicherte hat zum Unfallzeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall wird eine Rentenzahlung erbracht). - Todesfallleistung
Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung der vereinbarten Todesfallsumme.
Hinweis: Die Todesfallleistung erfüllt eine weitere Funktion. Ist bereits kurz nach einem Unfall eine Invalidität absehbar, so erbringt der Versicherer bei vereinbarter Todesfallleistung eine Vorauszahlung. - Krankenhaustagegeld
Für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte unfallbedingt in stationärer Heilbehandlung befindet, wird das vereinbarte Krankenhaustagegeld bezahlt. - Genesungsgeld
Genesungsgeld wird üblicherweise in der gleichen Höhe und für die gleiche Anzahl von Kalendertagen wie das Krankenhaustagegeld geleistet; jedoch ist die Leistung auf eine Dauer von längstens 100 Tagen begrenzt. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht erst mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. - Krankentagegeld
Wird der Versicherte aufgrund eines Unfalles krankgeschrieben, so wird für diese Dauer, längstens allerdings für ein Jahr, das vereinbarte Krankentagegeld bezahlt. - Kosmetische Operationen
Wird der Körper der versicherten Person durch einen Unfall derart entstellt, dass sich diese zu einer kosmetischen Operation entschließt, so werden die Behandlungskosten einschl. Nebenkosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme erstattet. - Übergangsleistung
Besteht nach Ablauf von sechs Monaten noch eine Beeinträchtigung von mehr als 50 % so wird die volle Übergangsleistung erbracht.
Besteht nach Ablauf von drei Monaten nach dem Unfall noch eine Beeinträchtigung von 100 %, so werden 50 % der vereinbarten Übergangsleistung erbracht. - Sofortleistung bei Schwerstverletzungen
Diese Leistung wird sofort nach einem Unfall fällig bei besonders schweren Verletzungen wie z. B. Querschnittslähmung, Erblindung etc. - Unfallrente
Eine Unfallrente wird ab einem Invaliditätsgrad von mehr als 50 % erbracht. Sie wird monatlich und lebenslang bezahlt.
Experten-Tipp zum Versicherungsschutz
Versicherungsexperten empfehlen, vor allem die Invaliditätsleistung in ausreichendem Umfang abzusichern und die weiteren Zusatzbausteine auf Grundabsicherungen zu beschränken.